§ 1 NAME UND SITZ

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Lutheriden-Bibliothek e.V.“. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Sitz des Vereins und Gerichtsstand ist Zeitz.

§ 2 VEREINSZWECK

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, verwirklicht insbesondere durch die
    a) Pflege des Bestandes der Lutheriden-Bibliothek, die Eigentum der Lutheriden-Vereinigung e.V. ist;
    b) Finanzierung notwendiger Restaurierungen;
    c) Einrichtung von Buchpatenschaften;
    d) Antiquarische Zukäufe;
    e) Ergänzungen durch Kauf von Neuerscheinungen;
    f) Übernahme bzw. Teilübernahme der Personalkosten einer Kraft, die die Lutheriden-Bibliothek betreut;
    g) Kontaktpflege zu gleichartigen Einrichtungen;
    h) Öffentlichkeitsarbeit
  2. Der Bestand der Lutheriden-Bibliothek ist öffentlich zugänglich.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Bei seinem Ausscheiden hat ein Mitglied keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen oder auf eine Rückzahlung seiner geleisteten Beiträge.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 DAS GESCHÄFTSJAHR

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

  1. Dem Verein gehören an:
    – Aktive Mitglieder
    – Fördernde Mitglieder
    – Kooptierte Mitglieder
    – Ehren-Mitglieder
  2. Aktive Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Zwecken des Vereins nahe stehen und die durch ihre Mitarbeit den Verein unterstützen wollen.
  3. Fördernde Mitglieder können natürliche Personen und Organschaften (Vereine, Firmen) werden, die die Umsetzung der Ideen des Vereins durch finanzielle Zuwendungen ermöglichen wollen.
  4. Kooptierte Mitglieder können natürliche Personen werden, die sich durch bisheriges Wirken in Bereichen profiliert haben, die für das Arbeitsgebiet des Vereins von erheblicher Bedeutung sind oder durch aktive beratende Tätigkeit die Vereinszwecke mittragen wollen. Die Initiative geht vom Vorstand aus.
  5. Unter besonderen Umständen kann der Vorstand Ehrenmitglieder einstimmig ernennen. Sie sind als solche vom Mitgliedsbeitrag befreit, haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, verfügen aber über kein Stimmrecht.

§ 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Gründer des Vereins sind Mitglieder. Bei der Gründung haben sie die Art ihrer Mitgliedschaft (aktiv oder fördernd) festzulegen.
  2. Ein Antrag auf Aufnahme als aktives oder förderndes Mitglied ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Antrag hat neben Namen und Wohnsitz des Antragstellers auch die beabsichtigte Art der Mitgliedschaft zu enthalten.
  3. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung muss dem Antragsteller alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Mit dem Antrag erkannt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Form an.
  5. Bei einer ablehnenden Entscheidung Über die Aufnahme ist der Vorstand nicht zu einer Bekanntgabe der Ablehnungsgründe verpflichtet.
  6. Die Mitgliedschaft beginnt im Falle der Annahme mit dem Datum des Eingangs des Antrages.

§ 7 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    – Freiwilligen Austritt des Mitgliedes
    – Ausschluss von Seiten des Vereines
    – Tod bei natürlichen Personen
  2. Ein freiwilliger Austritt steht jedem Mitglied zum Ende des Vereinsjahres frei. Eine entsprechende Kündigung muss schriftlich an den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Vereinsjahres erklärt werden.
  3. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund ein Mitglied aus dem Verein ausschießen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss schriftlich Widerspruch einlegen, Über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Bis dahin ruhen die Rechte dieses Mitgliedes.
  4. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Frist hierfür beträgt eine Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses. Ist dies der Fall, muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen,

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresmindestmitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen,
  2. Zusätzliche Spenden der Mitglieder sind erwünscht.
  3. Für die entrichteten Förderungen erhält das Mitglied eine Spendenbescheinigung,

§ 9 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus
    – dem Vorsitzenden, der zugleich Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist
    – dem Schriftführer, der den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung oder Abwesenheit im Sinne von § 26 BGB vertritt
    – dem Schatzmeister
    – mindestens 1 Beisitzer, höchstens 3 Beisitzer
  2. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er betreut die laufenden Aktivitäten des Vereins.
  3. Erstattung von Auslagen für Porto, Telefon, Reisekosten etc. gemäß Einzelnachweis aus der Vereinskasse erfordert die einstimmige Zustimmung des Vorstandes.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden in jeder ordentlichen Mitglieder-Versammlung gewählt; ihre Amtszeit dauert bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Sollten Vorstandsmitglieder vorzeitig ausscheiden, regeln die verbleibenden Mitglieder erforderlichenfalls die Aufgabenverteilung intern bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Kommt eine solche Regelung nicht zustande, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche die notwendigen Nachwahlen vornimmt. Die Amtszeit der nachgewählten Vorstandmitglieder endet mit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand tagt mindestens 1-mal pro Kalenderjahr. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder – einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend ist. Einfache Mehrheit entscheidet bei der Beschlussfassung. Über jede Vorstandssitzung fertigt der Schriftführer oder auf Ersuchen des Vorsitzenden ein anderes Mitglied eine Niederschrift an, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 MITGLlEDERVERSAMMLUNG

  1. Spätestens in jedem dritten Kalenderjahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird in der Regel sechs Wochen vorher schriftlich vom Vorsitzenden einberufen. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
    – Rechenschaftsbericht des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins seit der letzten Mitgliederversammlung;
    – Rechnungslegung des Schatzmeisters;
    – Bericht der Rechnungsprüfer;
    – Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
    – Wahlen;
    – Beratung über Vorlagen des Vorstandes;
    – Beratung über Anträge, die von wenigstens fünf Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden gestellt sind;
    – Mitteilungen, Anregungen, Wünsche.
    Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten darf nicht beraten und beschlossen werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder widerspricht.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmrecht haben alle anwesenden Mitglieder, die Ihren Beitrag einschließlich der zuletzt fälligen Zahlung entrichtet haben. Dies prüft der Schatzmeister vor Eintritt in die Tagesordnung an Hand der Anwesenheitsliste und seiner Unterlagen. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet bei der Beschlussfassung und bei Wahlen. Zu einem die Vereinssatzung ändernden Beschluss bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. § 13 bleibt unberührt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden im Falle der Notwendigkeit, worüber der Vorstand entscheidet, oder auf schriftlichen Antrag von wenigstens fünf Mitgliedern statt. Der Antrag muss einen begründeten Vorschlag für die Tagesordnung enthalten. Absatz 1, Sätze 2 und 4 gelten entsprechend.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Für Wahlen zum Vorstand kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied zum Versammlungsleiter bestimmen.
  5. Über jede Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer oder auf Ersuchen des Vorsitzenden ein anderes Vorstandsmitglied eine Niederschrift an, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 FINANZWESEN

  1. Der Verein bringt die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben vor allem durch die Beiträge seiner Mitglieder, durch zusätzliche Spenden seiner Mitglieder oder Dritter und evtl. aus besonderen Leistungen des Vereins gegenüber Mitgliedern oder Dritten auf.

§ 12 SATZUNGSÄNDERUNG

  1. Eine Änderung der Satzung ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich.
  2. Ein entsprechender Beschluss hat mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu erfolgen. Er kann nur erfolgen, wenn wenigstens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  3. Soweit vom Finanzamt im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit oder vom Amtsgericht im Hinblick auf die Eintragung des Vereins Veränderungen in der Satzung verlangt werden, können diese vom Vorstand beschlossen werden.

§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Eine Auflosung des Vereins kann nur von einersatzungsgemäß berufener Mitglieder- Versammlung mit einer Mehrheit von 80 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall nur dann beschlussfähig, wenn wenigstens 75% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind bzw. ggf. ihre Stimmrechte in der vorgeschriebenen Form an die anderen anwesenden stimmberechtigten Mitglieder übertragen haben.
  2. Ist eine Beschlussfähigkeit der einberufenen Mitgliederversammlung nicht gegeben, so muss erneut eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die auch bei Unterschreiten der 75%-Anwesenheitsgrenze aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung des öffentlichen Rechts „Vereinigte Domstifter“ – Domplatz 16/17, 06618 Naumburg/Saale – zur Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Stiftsbibliothek Zeitz. Ein entsprechender Beschluss ist vom Vorstand vorzubereiten, dem Finanzamt zur Einwilligung vorzulegen und muss dann in der Mitgliederversammlung zur Abstimmung gebracht werden.
  4. Von dieser Übertragung nicht betroffen ist der Bestand der Lutheriden- Bibliothek, die Eigentum der Lutheriden-Vereinigung e.V. ist und bleibt.

§ 14 INKRAFTTRETEN, ÜBERGANGSVORSCHRIFT

  1. Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
  2. Der nach der bisherigen Satzung gewählte und beim Inkrafttreten dieser Satzung amtierende Vorstand bleibt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.